Der Zweck
Auszug
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Pro Pallium – Schweizer Palliativstiftung für Kinder und junge Erwachsene» wird eine Stiftung im Sinne von Art. 80 f. ZGB mit Sitz in Bern errichtet.
Art. 2 Zweck
Die Stiftung bezweckt gesamtschweizerisch, das heisst in sämtlichen Regionen der Schweiz:
- Unterstützung und Förderung beim Aufbau von stationären Palliativeinrichtungen in der Schweiz für schwerstkranke und sterbende Kinder und junge Erwachsene (sogenannte Kinderhospize)
- Unterstützung und Förderung von ambulanten Palliativeinrichtungen für schwerstkranke und sterbende Kinder und junge Erwachsene
- Aus-, Fort- und Weiterbildung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden im Bereich der Palliativ Care für schwerstkranke und sterbende Kinder und junge Erwachsene
- Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit zum Themenbereich der Stiftung und Mitwirkung in Gremien und Interessengruppen
- Beratungstätigkeit: Tagungen, Seminare, Veranstaltungen zum Thema für folgende Zielgruppen: Betroffene, Interessierte, Gönner, Spenderinnen, Fachleute im gesundheitspolitischen Bereich etc.
- Einzelfallhilfe für betroffene Kinder und junge Erwachsene sowie deren Familien
Die Stiftung ist gemeinnützig. Sie verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
Art. 3 Stiftungsvermögen
Das Vermögen der Stiftung wird gebildet durch
- die Widmung eines Anfangskapitals im Betrage von CHF 200’000.– (Schweizer Franken zweihunderttausend 00/00) durch die Gründerin
- die Erträge des Stiftungsvermögens
- weitere Einzahlungen oder Zuwendungen der Gründerin
- Zuwendungen und Zustiftungen Dritter
Ziel ist es, das Anfangskapital in einer ersten Phase durch ein gezieltes Fundraising insbesondere der Gründerin zu mehren, um die obgenannten Stiftungszwecke nach und nach umzusetzen.
Zur Zweckverfolgung können sowohl das Stiftungsvermögen wie auch dessen Erträge herangezogen werden.
Art. 4 Organe
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Er kann nach Beschluss des Stiftungsrates um einen Stiftungsbeirat als Konsultationsorgan ergänzt werden. Der Stiftungsbeirat ist kein Organ.
Art. 5 Der Stiftungsrat
Der Stiftungsrat setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen, welche Erfahrung und Fähigkeiten in mindestens einem der nachfolgenden Bereiche aufweisen müssen:
- Leadership
- betroffener Elternteil
- Gesundheitsbereich
- juristischer Berater
- Öffentlichkeitsarbeit
Der Gründungsstiftungsrat besteht aus:
- Frau Christiane von May, Muri, Präsidentin
- Frau Dr. med. Eva Bergsträsser, Zürich
- Herr Mark Ineichen, LL.M., Bern
- Ursula Eichenberger, Journalistin, Zürich
Der Stiftungsrat leitet die Stiftung nach den Vorschriften des Gesetzes, den Bestimmungen von Stiftungsurkunde und allfälligen vom Stiftungsrat erlassenen Reglementen und den Weisungen der Aufsichtsbehörde.
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen. Die Mitglieder des Stiftungsrates zeichnen kollektiv zu zweien. In einem Reglement kann der Stiftungsrat eine Kompetenzordnung erlassen und auch festlegen, welche Geschäfte kollektiv zu zweien, aber mit der Unterschrift der Präsidentin/des Präsidenten getätigt werden können.
Dem Stiftungsrat obliegen insbesondere:
- die Beschlüsse über die Mittelverwendung
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens
- die Wahl der Mitglieder
- die Wahl der Revisionsstelle
- die Genehmigung der Stiftungsrechnung und die Verabschiedung des Tätigkeitsberichts zuhanden der Aufsichtsbehörde.
Der Stiftungsrat tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen, wobei bei Stimmengleichheit der Präsidentin/dem Präsidenten der Stichentscheid zukommt. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.
Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst, mit Ausnahme der ersten Präsidentin. Der Stiftungsrat ergänzt sich beim Ausscheiden oder der Zuwahl eines Mitgliedes durch Kooptation. Die Amtsdauer ist unbeschränkt, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Rücktrittsrecht eines jeden Stiftungsrates.
Der Stiftungsrat und der allfällige Stiftungsbeirat werden für den nebenamtlichen Arbeitsaufwand angemessen entschädigt. Spesen werden nach Aufwand vergütet. Die Stiftung verfügt über ein Sekretariat für Administration, Fundraising etc., welches hierfür marktüblich entschädigt wird.
Art. 6 Stiftungsreglement
Der Stiftungsrat kann Reglemente erlassen, welche die Bestimmungen in der Stiftungsurkunde näher ausführen und der Verfolgung des Stiftungszwecks dienen.
Erlasse, Ergänzungen und Abänderungen des Stiftungsreglements bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Stiftungsrates.
Das Reglement und dessen Änderung sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.
Art. 7 Revisionsstelle
Als Revisionsstelle wählt der Stiftungsrat jährlich eine natürliche oder juristische Person, welche die besonderen fachlichen Voraussetzungen im Sinne des Aktienrechts (Art. 727b OR) erfüllt.
Die Revisionsstelle prüft die Rechnung auf Übereinstimmung mit den Belegen und mit dem Stiftungszweck und erstattet dem Stiftungsrat schriftlich Bericht.
Art. 8 Änderung der Stiftungsurkunde
Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, durch einstimmigen Beschluss Änderungen der Urkunde der Stiftung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 85/86 ZGB zu beantragen.
Art. 9 Umwandlung, Auflösung und Liquidation
Zur Erhaltung des Vermögens und zur Wahrung des Zwecks hat der Stiftungsrat die entsprechenden Massnahmen unter Mitwirkung der Aufsichtsbehörde einzuleiten. Insbesondere ist bei veränderten Umständen, die den Stiftungszweck vereiteln oder gefährden, dem Stifterwillen durch geeignete Vorkehren Nachachtung zu verschaffen.
Ist der Stiftungszweck unerreichbar geworden, insbesondere wenn die Stiftungsmittel aufgebraucht und keine neuen Zuflüsse absehbar sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufhebung einer Stiftung. Das vorhandene Vermögen ist einer oder mehreren anderen steuerbefreiten Stiftungen oder Institutionen mit Sitz in der Schweiz zuzuführen, welche dem Stifterwillen möglichst nahe kommen. Ein Rückfall des Vermögens an die Gründerin ist ausgeschlossen.
Art. 10 Schlussbestimmungen
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Stiftungsorganen und zwischen der Stiftung und Dritten unterstehen schweizerischem Recht.
Gerichtsstand ist der jeweilige Sitz der Stiftung.
Revisionsstelle
FIDUCIAM AG
Aeschenvorstadt 24
4051 Basel